LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 04.07.2023
8 Sa 358/22
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2; KSchG § 23 Abs. 1 S. 3; EFZG § 8 Abs. 1; ZPO § 141;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 30.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2831/21

Maßregelungsverbot nach § 612a BGBKausalität zwischen Ausübung von Rechten und Kündigung beim Maßregelungsverbot des § 612a BGBDarlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer maßregelnden Kündigung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.07.2023 - Aktenzeichen 8 Sa 358/22

DRsp Nr. 2023/11827

Maßregelungsverbot nach § 612a BGB Kausalität zwischen Ausübung von Rechten und Kündigung beim Maßregelungsverbot des § 612a BGB Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer maßregelnden Kündigung

1. Auch eine Kündigung, die der Arbeitgeber am selben Tage ausspricht, nachdem ihm der Arbeitnehmer mitgeteilt hat, seine Absonderungspflicht sei vom Gesundheitsamt verlängert worden, weshalb er weiterhin nicht zur Arbeit erscheinen könne, verstößt nur dann gegen das Maßregelungsverbot des § 612a BGB, wenn der Arbeitgeber mit der Kündigung gerade das zulässige Fernbleiben des Arbeitnehmers von der Arbeit sanktionieren will, nicht aber, wenn er lediglich für die Zukunft erwarteten Folgen weiterer Arbeitsunfähigkeit vorbeugen will.2. Die Darlegungs- und Beweislast obliegt insoweit dem Arbeitnehmer. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das bloße zeitliche Zusammentreffen von "Krankmeldung" und Kündigung noch nichts über ein unzulässig maßregelndes Motiv für die Kündigung aussagt (im Anschluss an BAG 18.11.2021 - 2 AZR 229/21).