VG Freiburg - Beschluss vom 22.02.2017
1 K 541/17
Normen:
FeV § 14 Abs. 1 S. 3;

Medizinisch-psychologisches Gutachten; Gelegentlicher Cannabiskonsum; Exakt quantifizierte THC-Konzentration; Eignungszweifel

VG Freiburg, Beschluss vom 22.02.2017 - Aktenzeichen 1 K 541/17

DRsp Nr. 2017/3876

Medizinisch-psychologisches Gutachten; Gelegentlicher Cannabiskonsum; Exakt quantifizierte THC-Konzentration; Eignungszweifel

Eine exakt quantifizierte THC-Konzentration im Blut unterhalb des Grenzwertes von 1 ng/ml (hier 0,76 ng/ml) kann im Einzelfall einen konkreten Gefahrverdacht begründen und die Untersuchung des Trennungsvermögens durch Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens rechtfertigen.

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 14 Abs. 1 S. 3;

Entscheidungsgründe:

Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches des Antragstellers vom X gegen den Bescheid des Landratsamtes Rottweil vom X gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist zulässig, aber unbegründet.