OLG Celle - Beschluss vom 05.12.2023
8 U 138/23
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2 S. 1; VVG § 192; AVB § 1 Abs. 2 S. 1; AVB § 4 Abs. 6;
Vorinstanzen:
LG Stade, vom 01.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 317/21

Medizinische Notwendigkeit von Radiofrequenz-Tiefenhyperthermie-Applikationen und insulinpotenzierter Chemotherapie

OLG Celle, Beschluss vom 05.12.2023 - Aktenzeichen 8 U 138/23

DRsp Nr. 2024/2495

Medizinische Notwendigkeit von Radiofrequenz-Tiefenhyperthermie-Applikationen und insulinpotenzierter Chemotherapie

Ein Versicherer muss nicht für die vom Versicherungsnehmer gewählte alternative Behandlungsmethode aufkommen, wenn eine schulmedizinische Standardtherapie erhältlich und diese nicht weniger erfolgversprechend war.

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 1. Juni 2023 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Stade durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

2. Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

3. Der auf den 15. Januar 2024 bestimmte Termin zur mündlichen Verhandlung wird aufgehoben.

4. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf bis 19.000 € festzusetzen.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2 S. 1; VVG § 192; AVB § 1 Abs. 2 S. 1; AVB § 4 Abs. 6;

Gründe

Die Voraussetzungen, unter denen der Senat die Berufung der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch Beschluss zurückweisen soll, liegen vor. Die bereits erfolgte Terminbestimmung durch den Senat steht dem Verfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO nicht entgegen (vgl. Zöller/Heßler, ZPO, 35. Aufl., § 522 Rn. 31 mwN).