Durch den von der Rechtsprechung gewährten Anspruch auf Ersatz des merkantilen Minderwerts soll der Schaden ausgeglichen werden, der darauf beruht, daß erfahrungsgemäß auf dem Gebrauchtwagenmarkt Unfallfahrzeuge gegenüber unfallfreien Fahrzeugen mit Preisabschlägen gehandelt werden. Es soll der allgemeinen Verkehrsauffassung Rechnung getragen werden, die den durch einen Unfall betroffenen Wagen nach der Instandsetzung unbeschadet der technisch einwandfreien Herstellung geringer bewertet als vor dem Unfall. Ob und in welcher Höhe aus diesem Grunde ein Anspruch gegeben ist, kann nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles entschieden werden (§ 287 ZPO).
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