KG - Urteil vom 02.04.1981
12 U 105/81
Normen:
BGB §§ 249 ff. ; ZPO § 287 ;
Fundstellen:
DRsp I(123)260c
ES Kfz-Schaden C-2/19
VRS 61, 323
VerkMitt 1981, 72

Merkantiler Minderwert bei alten Kraftfahrzeugen

KG, Urteil vom 02.04.1981 - Aktenzeichen 12 U 105/81

DRsp Nr. 1994/1810

Merkantiler Minderwert bei alten Kraftfahrzeugen

Auch für zur Unfallzeit ältere Kraftfahrzeuge mit größerer Fahrleistung kann ein nach der Reparatur verbleibender ersatzfähiger Minderwert in Betracht kommen - hier: im vierten Jahr zugelassener Fahrschulwagen mit 87.000 km Laufleistung und knapp 6.000,- DM Wiederbeschaffungswert.

Normenkette:

BGB §§ 249 ff. ; ZPO § 287 ;

Gründe:

Durch den von der Rechtsprechung gewährten Anspruch auf Ersatz des merkantilen Minderwerts soll der Schaden ausgeglichen werden, der darauf beruht, daß erfahrungsgemäß auf dem Gebrauchtwagenmarkt Unfallfahrzeuge gegenüber unfallfreien Fahrzeugen mit Preisabschlägen gehandelt werden. Es soll der allgemeinen Verkehrsauffassung Rechnung getragen werden, die den durch einen Unfall betroffenen Wagen nach der Instandsetzung unbeschadet der technisch einwandfreien Herstellung geringer bewertet als vor dem Unfall. Ob und in welcher Höhe aus diesem Grunde ein Anspruch gegeben ist, kann nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles entschieden werden (§ 287 ZPO).