OLG Köln - Urteil vom 12.02.1993
19 U 166/92
Normen:
BGB § 249, § 254 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DRsp I(123)380a-b
NJW-RR 1993, 1053
NZV 1993, 470
OLGReport-Köln 1993, 98
VersR 1993, 767

Mietwagen; Mietwagenkosten

OLG Köln, Urteil vom 12.02.1993 - Aktenzeichen 19 U 166/92

DRsp Nr. 1994/2111

Mietwagen; Mietwagenkosten

»1. Der Geschädigte hat darzulegen und nötigenfalls zu beweisen, daß sich die Mietwagenkosten im Rahmen des Erforderlichen (§ 249 Satz 2 BGB) halten. § 254 BGB ist nur sinngemäß bei der Ermittlung des zur Schadensbeseitigung erforderlichen Geldbetrags anzuwenden.2. Vor dem Vertragsschluß mit dem Mietwagenunternehmer muß sich der Geschädigte nach der Möglichkeit eines Sondertarifs erkundigen und ein oder zwei Vergleichsangebote einholen. Erst auf dieser Grundlage kann er beurteilen, ob das von ihm ausgesuchte Mietwagenunternehmen außerhalb des Üblichen liegende Tarife hat ... . Empfehlungen des HUK-Verbandes binden den Haftpflichtversicherer des Schädigers nicht.«

Normenkette:

BGB § 249, § 254 Abs. 2 ;

Gründe:

»Wird die Grenze des § 251 Abs. 2 BGB eingehalten, dann kann nach § 249 Satz 2 BGB der zur Herstellung erforderliche Geldbetrag verlangt werden, und es geht dann nur noch darum, ob die Restitution im konkreten Fall auf billigere Weise möglich ist. Daß sich die Mietwagenkosten in diesem Sinne im Rahmen des Erforderlichen halten, hat der Geschädigte darzulegen und nötigenfalls zu beweisen, nicht etwa nach § 254 Abs. 2 BGB der Schädiger ... . § 254 BGB wird hier nur sinngemäß bei der Ermittlung des zur Schadensbeseitigung erforderlichen Geldbetrags angewendet. ...