Der Kl. war berechtigt, bezüglich des Mietwagens eine Vollkaskoversicherung ohne Selbstbeteiligung abzuschließen. Er hatte zwar für seinen Pkw eine Vollkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung abgeschlossen. Es erscheint aber angemessen, daß der Kl. diese Selbstbeteiligung ausschloß, da grundsätzlich bei Benutzung fremder, dem Fahrer unbekannter Fahrzeuge ein erhöhtes Unfallrisiko besteht, das der Geschädigte nicht selbst zu tragen braucht. Die Kosten sind im Sinne von § 249 BGB erforderlich [und dementsprechend mit den Mietwagenkosten ersatzfähig].
Hinweis:
Die vorzuschaltende Frage, ob anfallende Vollkaskoversicherungs-Prämien überhaupt ersatzfähig sind, wird differenzierend beantwortet: Tendenziell kommt es auf den Umfang des Versicherungsschutzes für das eigene Fahrzeug und auf einen Vergleich der jeweiligen wirtschaftlichen Risiken bei der Fahrzeugbenutzung an: dazu ES Kfz-Schaden D-3/3, 4, 7, 8, 10.
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