BGH - Beschluss vom 09.09.2014
4 StR 365/14
Normen:
StGB § 315c Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
NStZ-RR 2014, 384
NStZ-RR 2014, 5
NZV 2015, 44

Mindestens bedingt vorsätzliche Gefährdung des Straßenverkehrs im Sinne des § 315c Abs. 1 Nr. 1 StGB

BGH, Beschluss vom 09.09.2014 - Aktenzeichen 4 StR 365/14

DRsp Nr. 2014/14570

Mindestens bedingt vorsätzliche Gefährdung des Straßenverkehrs im Sinne des § 315c Abs. 1 Nr. 1 StGB

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Detmold vom 16. Mai 2014 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben

a)

im Ausspruch über die Einzelstrafe im Fall II. 5 (Fall 4) der Urteilsgründe sowie

b)

im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Normenkette:

StGB § 315c Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverletzung, „besonders“ gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Trunkenheit im Verkehr und vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, wegen Nötigung sowie wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und