BVerfG - Beschluß vom 19.07.1995
2 BvR 1505/95
Normen:
BVerfGG § 34 Abs. 2 ; StPO § 35 Abs. 2 ; StVG § 25a ;
Fundstellen:
NStZ-RR 1996, 45
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tiergarten, vom 31.03.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 340 OWi 690/95

Mißbräuchliche Verfassungsbeschwerde gegen die Ahndung eines Parkverstoßes

BVerfG, Beschluß vom 19.07.1995 - Aktenzeichen 2 BvR 1505/95

DRsp Nr. 1996/21278

Mißbräuchliche Verfassungsbeschwerde gegen die Ahndung eines Parkverstoßes

Eine Verfassungsbeschwerde, mit der geltend gemacht wird, daß der Anhörungsbogen vor dem Erlaß einer Entscheidung gemäß § 25a StVG förmlich zuzustellen ist, entbehrt jeglicher inhaltlicher Substanz. Da ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muß, wird eine Mißbrauchsgebühr in Höhe von 500 DM festgesetzt.

Normenkette:

BVerfGG § 34 Abs. 2 ; StPO § 35 Abs. 2 ; StVG § 25a ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen eine angebliche Gehörsverletzung in einem Ordnungswidrigkeiten-Verfahren.

I.

Gegen den Beschwerdeführer erging - soweit aus dem lückenhaften Vorbringen zur Verfassungsbeschwerde zu ersehen - wegen eines Halt- oder Parkverstoßes durch den Polizeipräsidenten des Landes Berlin am 7. Februar 1992 ein Kostenbescheid gemäß § 25a Straßenverkehrsgesetz (StVG). Der Beschwerdeführer hatte einen ausweislich der Akten am 7. November 1994 "zugesandten" Anhörungsbogen, mit dem ihm Gelegenheit gegeben worden war, zu der Ordnungswidrigkeit Stellung zu nehmen, unbeantwortet gelassen.