BVerfG - Beschluß vom 05.12.1994
2 BvR 2434/94
Normen:
BVerfGG § 34 Abs. 2 ; StPO § 243 ; StVG § 25a ;
Fundstellen:
BayVBl 1995, 210
BRAK-Mitt 1995, 176
NJW 1995, 1418
Vorinstanzen:
AG München, vom 21.10.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 485 Js 102871/94

Mißbrauchsgebühr bei einer substanzlosen Verfassungsbeschwerde - Straßenverkehrsrecht

BVerfG, Beschluß vom 05.12.1994 - Aktenzeichen 2 BvR 2434/94

DRsp Nr. 2005/16445

Mißbrauchsgebühr bei einer substanzlosen Verfassungsbeschwerde - Straßenverkehrsrecht

1. Das Schweigerecht des beschuldigten Kraftfahrzeughalters wird durch § 25a StVG weder unmittelbar noch mittelbar beeinträchtigt. 2. Es Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, grundsätzliche Verfassungsfragen zu entscheiden, die für das Staatsleben und die Allgemeinheit wichtig sind, und - wo nötig - die Grundrechte des einzelnen durchzusetzen. 3. Einem Beschwerdeführer ist es zuzumuten, durch seinen anwaltschaftlichen Vertreter vor Einlegung einer Verfassungsbeschwerde die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu der gegenständlichen Frage zu ermitteln. 4. Das Bundesverfassungsgericht muß es nicht hinnehmen, daß es in der Erfüllung seiner Aufgaben durch die Inanspruchnahme seiner Arbeitskapazität in dieser Weise behindert wird, und schließlich selbst den Bürgern den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann, weil es in großer Zahl mit substanzlosen Verfassungsbeschwerden leichtfertig überzogen wird.

Normenkette:

BVerfGG § 34 Abs. 2 ; StPO § 243 ; StVG § 25a ;

Gründe: