BVerfG - Beschluß vom 14.09.1994
2 BvR 1626/94
Normen:
BVerfGG § 34 Abs. 2 § 90 Abs. 2 Satz 1 ; GG Art. 103 Abs. 1 ; OWiG § 46 Abs. 1 ; StPO § 33a ; StVG § 25a Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
NJW 1995, 1419
NVwZ 1995, 680
Vorinstanzen:
AG Essen, vom 06.07.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 54 OWi 1247/94

Mißbrauchsgebühr bei leichtfertig erhobener Verfassungsbeschwerde

BVerfG, Beschluß vom 14.09.1994 - Aktenzeichen 2 BvR 1626/94

DRsp Nr. 2005/16439

Mißbrauchsgebühr bei leichtfertig erhobener Verfassungsbeschwerde

1. Haben Rechtsanwälte das Bundesverfassungsgericht in einer Bagatellsache angerufen, ohne sich über die Möglichkeit der Abhilfe durch das Fachgericht kundig gemacht zu haben, zeugt dies von einer Leichtfertigkeit, die die Verhängung einer Mißbrauchsgebühr gem. § 34 Abs. 2 BVerfGG gegen jeden von ihnen rechtfertigt. 2. Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts als höchstes deutsches Gericht ist es, grundsätzliche Verfassungsfragen zu entscheiden, die für das Staatsleben und die Allgemeinheit wichtig sind und - wo nötig - die Grundrechte des einzelnen durchzusetzen. 3. Das Bundesverfassungsgericht muß es nicht hinnehmen, daß es in der Erfüllung dieser Aufgaben durch mutwillige Verfassungsbeschwerden in völlig belanglosen Angelegenheiten behindert wird und dadurch den Bürgern den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann.

Normenkette:

BVerfGG § 34 Abs. 2 § 90 Abs. 2 Satz 1 ; GG Art. 103 Abs. 1 ; OWiG § 46 Abs. 1 ; StPO § 33a ; StVG § 25a Abs. 1 Satz 1 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine Gehörsverletzung durch eine gerichtliche Entscheidung über einen Antrag gemäß § 25a Abs. 3 StVG und gibt Anlaß zur Auslegung des Begriffs des Mißbrauchs im Sinne des § 34 Abs. 2 BVerfGG.