BGH - Beschluss vom 28.11.2017
3 StR 266/17
Normen:
StGB § 25 Abs. 2; StGB § 263; StGB § 267; BGB § 675u;
Fundstellen:
NStZ 2018, 650
NStZ-RR 2018, 211
StV 2019, 16
wistra 2018, 301
Vorinstanzen:
LG Osnabrück, vom 06.12.2016

Mittäterschaft bei Beteiligung mehrerer Personen hinsichtlich Verwirklichung sämtlicher Tatbestandsmerkmale i.R.e. Überweisungsbetrugs

BGH, Beschluss vom 28.11.2017 - Aktenzeichen 3 StR 266/17

DRsp Nr. 2018/5629

Mittäterschaft bei Beteiligung mehrerer Personen hinsichtlich Verwirklichung sämtlicher Tatbestandsmerkmale i.R.e. Überweisungsbetrugs

Der Umstand, dass ein Angeklagter in den Tatplan der Mitglieder der Gruppierung eingebunden war und in diesem Wissen handelte, führt nicht zur Annahme von Mittäterschaft, da die bloße Kenntnis und Billigung einer Tat die fehlende Tatherrschaft nicht kompensieren können. Allein der Umstand, dass durch das Anmieten eines Fahrzeugs die im Ausland begangenen Urkundenfälschungen gefördert werden konnten, reicht nicht aus; dies entspricht vielmehr dem Charakter einer Beihilfehandlung.

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 6. Dezember 2016 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

StGB § 25 Abs. 2; StGB § 263; StGB § 267; BGB § 675u;

Gründe