Von der Darstellung des Sachverhalts wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.
Die zulässige Berufung ist begründet.
Dem Kläger steht kein über die bereits erfolgte hälftige Schadensregulierung des Unfallereignisses vom 29. November 2000 hinausgehender Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu.
Der Kläger hat den ihm im Rahmen des § 17 StVG obliegenden Unabwendbarkeitsbeweis nach § 7 Abs. 2 StVG nicht geführt. Ihm ist darüber hinaus gem. §§ 1 StVO, 254 BGB ein Mitverschulden anzulasten. Dies führt insgesamt zu einer hälftigen Mithaftung.
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