Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 44 vom 10.12.2019
WM 2020, 1375
ZIP 2020, 1258
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 17.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 183/17
ArbG Offenbach, vom 23.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 60/16
Modalitäten der Nettolohnanpassung der Betriebsrenten durch den Arbeitgeber gem. § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVGVoraussetzungen des Entfalls der Rentenanpassung bei Verwendung aller Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen gem. § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVGÄnderungsvorbehalte in Versorgungsregelungen zwischen Arbeitgeber und PensionskasseZufluss von Überschussanteilen auf den Rentenbestand i.S.d. § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVGVersicherungsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz zwischen Betriebsrentnern und VersorgungsanwärternBetriebliche Altersversorgung und Sterbegeld
BAG, Urteil vom 10.12.2019 - Aktenzeichen 3 AZR 122/18
DRsp Nr. 2020/531
Modalitäten der Nettolohnanpassung der Betriebsrenten durch den Arbeitgeber gem. § 16 Abs. 2 Nr. 2BetrAVGVoraussetzungen des Entfalls der Rentenanpassung bei Verwendung aller Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen gem. § 16 Abs. 3 Nr. 2BetrAVGÄnderungsvorbehalte in Versorgungsregelungen zwischen Arbeitgeber und PensionskasseZufluss von Überschussanteilen auf den Rentenbestand i.S.d. § 16 Abs. 3 Nr. 2BetrAVGVersicherungsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz zwischen Betriebsrentnern und VersorgungsanwärternBetriebliche Altersversorgung und Sterbegeld
1. Die Voraussetzungen, unter denen nach § 16 Abs. 3 Nr. 2BetrAVG die Anpassungsprüfungspflicht des Arbeitgebers für Betriebsrenten entfällt, müssen rechtlich feststehen, wenn der Versorgungsfall eintritt. Rechtliche Basis können eine vertragliche Vereinbarung oder gesetzliche Ansprüche sein.2. Die vertragliche Vereinbarung kann auch zwischen dem Arbeitgeber und der Pensionskasse geschlossen sein. Derartige Vereinbarungen stellen einen Vertrag zugunsten des Versorgungsberechtigten dar. Er kann nicht ohne Zustimmung des Versorgungsberechtigten geändert werden.
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