BGH - Urteil vom 26.10.2016
IV ZR 34/16
Normen:
UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; VVG § 126;
Fundstellen:
DB 2016, 2721
DStR 2016, 12
HFR 2017, 361
MDR 2016, 1450
NJW 2016, 9
NJW 2017, 1245
r+s 2018, 463
Vorinstanzen:
AG Geldern, vom 11.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 C 608/13
LG Kleve, vom 17.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 S 40/15

Möglichkeit eines Vorsteuerabzugs bei einem Schadenabwicklungsunternehmen eines Rechtsschutzversicherers

BGH, Urteil vom 26.10.2016 - Aktenzeichen IV ZR 34/16

DRsp Nr. 2016/18190

Möglichkeit eines Vorsteuerabzugs bei einem Schadenabwicklungsunternehmen eines Rechtsschutzversicherers

Das Schadenabwicklungsunternehmen eines Rechtsschutzversicherers im Sinne von § 126 VVG ist nicht vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen.

Tenor

Auf die Rechtsmittel der Klägerin wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 17. Dezember 2015 aufgehoben und die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Geldern vom 11. März 2015 verurteilt, an die Klägerin 1.383,48 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 775,29 € seit 8. Januar 2014 und auf 608,19 € seit 24. Juli 2014 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Normenkette:

UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; VVG § 126;

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte aus eigenem und abgetretenem Recht ihres Ehemannes auf Rückzahlung von Umsatzsteuerbeträgen in Anspruch. Zwischen der Klägerin und der W . AG (im Folgenden: Versicherer) bestand ein Rechtsschutzversicherungsvertrag, aus dem die Klägerin und ihr Ehemann die Beklagte als Schadenabwicklungsunternehmen des Versicherers im Verfahren Landgericht Stuttgart