OLG Hamm - Beschluss vom 30.10.2023
11 U 5/23
Normen:
PStG § 34;
Vorinstanzen:
LG Siegen, vom 02.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 108/20

Nachbeurkundung einer im Ausland geschlossenen Ehe zu Beweiszwecken im Zusammenhang mit einem Antrag zur Ausstellung eines Ausweises

OLG Hamm, Beschluss vom 30.10.2023 - Aktenzeichen 11 U 5/23

DRsp Nr. 2024/2598

Nachbeurkundung einer im Ausland geschlossenen Ehe zu Beweiszwecken im Zusammenhang mit einem Antrag zur Ausstellung eines Ausweises

Die Nachbeurkundung einer im Ausland geschlossenen Ehe gem. § 34 PStG dient Beweiszwecken. Sie ist nach dem AufenthG nicht erforderlich, um ein Visum für eine Einreise nach oder eine Aufenthaltserlaubnis in Deutschland zu erhalten, so dass eine amtspflichtwidrig verzögerte Nachbeurkundung regelmäßig keinen mit einer verzögerten Einreise begründeten Amtshaftungsanspruch begründen kann.

Tenor

Der Senat weist nach Beratung darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 02.12.2022 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Siegen (5 O 108/20) durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Dem Kläger wird Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses zu dem Hinweis Stellung zu nehmen oder die Berufung aus Kostengründen zurückzunehmen.

Normenkette:

PStG § 34;

Gründe