OLG Köln - Urteil vom 18.01.1995
11 U 173/94
Normen:
BGB § 249 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 1995, 238
VRS 90, 8
VersR 1996, 121

Nachweis der Erforderlichkeit von Mietwagenkosten - Höhe der Kosten Preise/Tarife: Erkundigungspflicht; Tarif mit Vorauszahlung; Informationspflichtverletzung durch Vermieter, Rechtsfolge nur im Mietverhältnis

OLG Köln, Urteil vom 18.01.1995 - Aktenzeichen 11 U 173/94

DRsp Nr. 1995/10187

Nachweis der Erforderlichkeit von Mietwagenkosten - Höhe der Kosten Preise/Tarife: Erkundigungspflicht; Tarif mit Vorauszahlung; Informationspflichtverletzung durch Vermieter, Rechtsfolge nur im Mietverhältnis

1. Nach § 249 S. 2 BGB sind nur die erforderlichen Kosten (hier Mietwagenkosten) zu ersetzen.2. Die Erforderlichkeit richtet sich danach, wie sich ein verständiger, wirtschaftlich denkender Fahrzeugeigentümer in der Lage des Geschädigten angesichts seines zu erwartenden Ersatzbedarfs und der Marktsituation verhalten hätte.3. Dabei wird dem Geschädigten abverlangt, daß er sich nach unterschiedlichen Tarifen erkundigt und die Preise vor einigen Mietwagenunternehmen vergleicht.

Normenkette:

BGB § 249 ;

Gründe:

Die zulässige Berufung der Klägerin ist in Höhe von 774,88 DM begründet und im übrigen zurückzuweisen. Ihr stehen Ersatzansprüche nur unter Zugrundelegung des Wochenpauschaltarifs der Firma B. und gemäß folgender Abrechnung zu:

Erste Mietwoche

1.320,17 DM

14 Verlängerungstage je 188,60 DM

2.640,40 DM

21 Tage Haftungsbefreiung je 24,56 DM

515,76 DM

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4.476,33 DM

abzüglich 15% Eigenersparnis 671,45 DM

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3.804,88 DM

abzüglich Zahlungen 3.030,00 DM

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774,88 DM