BGH - Beschluss vom 02.08.2022
4 StR 231/22
Normen:
StGB § 316 Abs. 1;
Fundstellen:
DAR 2022, 671
NStZ 2022, 741
NZV 2022, 572
VRS 2022, 155
Vorinstanzen:
LG Gießen, vom 07.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 503 Js 9533/21

Nachweis einer drogenbedingten Fahrunsicherheit durch einen bestimmten Blutwirkstoffbefund und weitere aussagekräftige Beweisanzeichen

BGH, Beschluss vom 02.08.2022 - Aktenzeichen 4 StR 231/22

DRsp Nr. 2022/12266

Nachweis einer drogenbedingten Fahrunsicherheit durch einen bestimmten Blutwirkstoffbefund und weitere aussagekräftige Beweisanzeichen

Für den Nachweis einer drogenbedingten Fahrunsicherheit im Sinne von § 316 StGB bedarf es neben einem bestimmten Blutwirkstoffbefund weiterer aussagekräftiger Beweisanzeichen, die im konkreten Einzelfall belegen, dass die Gesamtleistungsfähigkeit des Kraftfahrzeugführers soweit herabgesetzt war, dass er nicht mehr fähig gewesen ist, sein Fahrzeug im Straßenverkehr eine längere Strecke, auch bei Eintritt schwieriger Verkehrslagen, sicher zu steuern. Insofern ist es angesichts eines grob fehlerhaften und risikoreichen Fahrverhaltens des Angeklagten indes zu berücksichtigen, wenn dieses - wie hier -darauf ausgerichtet war, sich von ihn verfolgenden Polizeifahrzeugen abzusetzen. Das Gericht muss in einem solchen Fall erörtern, ob und inwieweit die fehlerhafte und riskante Fahrweise des Angeklagten nicht auf seinem Fluchtwillen beruhte; das gilt jedenfalls, soweit sich nicht aufgrund der Blutwerte ein Indizwert des Fahrverhaltens des - hier konsumgewohnten - Angeklagten für seine jeweilige Fahruntüchtigkeit von selbst versteht.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 7. März 2022 mit den Feststellungen aufgehoben

a) b) 2. 3.