BVerfG - Beschluß vom 18.05.1996
2 BvR 2650/94
Normen:
GG Art. 1 Abs. 1 Art. 2 Abs. 1 ; StVollzG § 4 Abs. 2 §§ 18 19 Abs. 1 § 82 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
NStZ 1997, 382
NStZ-RR 1996, 318
ZfStrVo 1997, 111
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main, vom 26.10.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ws 553/94

Namensbeschilderung des Haftraumes

BVerfG, Beschluß vom 18.05.1996 - Aktenzeichen 2 BvR 2650/94

DRsp Nr. 1996/23449

Namensbeschilderung des Haftraumes

Die Anbringung von Namensschildern an der Außenseite des Haftraums von Gefangenen verstößt nicht gegen Verfassungsrecht.

Normenkette:

GG Art. 1 Abs. 1 Art. 2 Abs. 1 ; StVollzG § 4 Abs. 2 §§ 18 19 Abs. 1 § 82 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

Der Beschwerdeführer, ein Strafgefangener, beanstandet die Anbringung eines Namensschildes an seinem Haftraum.

I.

Der Beschwerdeführer verbüßt seit Juni 1992 eine mehrjährige Freiheitsstrafe wegen Raubes in einer Haftanstalt der Sicherheitsstufe I. An der Außenseite seines Haftraums befindet sich - allgemeiner Übung entsprechend - ein Schild mit seinem Namen. Seinem Ersuchen an die Anstaltsleitung, aus Datenschutzgründen das Namensschild zu entfernen, wurde nicht entsprochen.