OLG Düsseldorf - Urteil vom 01.06.1995
18 U 212/94
Normen:
ADSp § 54a ;
Fundstellen:
DRsp II(216)125
NJW-RR 1996, 358
transpR 1996, 77
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 32 O 143/93

Nebenpflichten des Auftraggebers eines Paketdienstes

OLG Düsseldorf, Urteil vom 01.06.1995 - Aktenzeichen 18 U 212/94

DRsp Nr. 1996/3137

Nebenpflichten des Auftraggebers eines Paketdienstes

»Bietet ein Paketdienst nach seinen AGB generell eine über die Regelung des § 54a ADSp hinausgehende Entschädigung für in Verlust geratenes Gut an, sofern dafür keine andere Versicherung abgeschlossen ist, gehört es zu den Nebenpflichten des Auftraggebers bei einer Schadensmeldung auf eine abgeschlossene Transportversicherung hinzuweisen.«

Normenkette:

ADSp § 54a ;

Gründe:

Die Berufung der Klägerin ist zulässig und überwiegend begründet.

1. Zwar handelt es sich bei den in der klägerischen Aufstellung zur Schadensberechnung (Bl. 12/13 d.A.) aufgeführten 85 Positionen jeweils um einzelne Zahlungsansprüche, die sich rechnerisch nicht auf den dort angegebenen Betrag von 31. 883, 11 DM summieren, und zwar auch dann nicht, wenn man sowohl Position 52 (letzte auf Bl. 12) als auch die Position 53 (erste auf Bl. 13) in die Summierung einbezieht, obwohl es sich um den identischen Schadensfall und damit einen identischen, nur einmal zu berücksichtigenden Zahlungsanspruch handelt. Jedenfalls bleibt die zutreffende Summe, d.h. 31. 772, 16 DM, unter der geforderten Summe. Aus der Auflistung der einzelnen Zahlungsforderungen in dieser Zusammenstellung kann dann aber geschlossen werden, daß sie in dieser Reihenfolge (bis zum Erreichen der Klagesumme) geltend gemacht werden sollen.