BFH - Beschluss vom 18.03.2005
V B 40/04
Normen:
UStG (1993) § 1b ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1639
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 20.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 2698/00

Neues Kfz: innergemeinschaftlicher Erwerb

BFH, Beschluss vom 18.03.2005 - Aktenzeichen V B 40/04

DRsp Nr. 2005/9326

Neues Kfz: innergemeinschaftlicher Erwerb

Der innergemeinschaftliche Erwerb eines neuen Kfz durch einen Soldaten ist nicht steuerfrei, wenn der Pkw nicht über ein Hauptquartier sondern vom Soldaten selbst erworben wurde.

Normenkette:

UStG (1993) § 1b ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war im Jahr 1997 Soldat und gehörte zum deutschen Militärpersonal des NATO-Hauptquartiers in X. Ihm war unter dem 24. Januar 1997 vom Dienstältesten Deutschen Offizier (DDO) seiner Dienststelle ein sog. "Berechtigungsschein zum Einkauf mehrwertsteuerbefreiter Kraftfahrzeuge, Motorräder, Motorroller und Mopeds zum privaten Gebrauch über das Hauptquartier" erteilt worden.

Der Kläger erwarb am 8. September 1997 ein Kfz Mercedes Benz C 220 D von der Firma Z in den Niederlanden zum Kaufpreis von 43 360 DM für private Zwecke. Der PKW wurde am 15. September 1997 erstmals in Betrieb genommen und wies am 23. September 1997, dem Tag der Lieferung, einen Kilometerstand von 1 000 km aus. Die dem Kläger unter dem 8. September 1997 auf seinen Namen erteilte Rechnung enthielt den Zusatz: "Es handelt sich um eine umsatzsteuerbefreite innergemeinschaftliche Lieferung, es besteht Erwerbsteuerpflicht im EG-Kundenland."

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) unterwarf den Erwerb gemäß § 1b des Umsatzsteuergesetzes 1993 (UStG) der Umsatzsteuer.