OLG Hamm - Urteil vom 02.11.1994
20 U 165/94
Normen:
AKB § 12 Nr. 1 § 13 Nr. 2, Nr. 10 (a.F.) ;
Fundstellen:
DRsp II(229)265b
ES Kfz-Schaden H-2/35
NJW-RR 1995, 1057
OLGR-Hamm 1995, 64
OLGReport-Hamm 1995, 64
SP 1995, 50
VersR 1995, 1348
ZfS 1995, 181
r+s 1995, 87

Neupreisentschädigung in Leasingfällen - Begriff serienmäßig - Höhe des Verzugsschadens

OLG Hamm, Urteil vom 02.11.1994 - Aktenzeichen 20 U 165/94

DRsp Nr. 1995/9446

Neupreisentschädigung in Leasingfällen - Begriff "serienmäßig" - Höhe des Verzugsschadens

»1. Zu den Voraussetzungen und zur Berechnung der Höhe der Zeitwert- und der Neupreisentschädigung in Leasingfällen.2. "Serienmäßig" ist eine Ausstattung nur dann, wenn sie zur Grundausstattung eines Modells oder Sondermodells gehört.3. Auch die Höhe eines etwaigen Verzugsschadens richtet sich nach den Verhältnissen des Leasinggebers.«4. Kaskoversicherungsschutz für eine Lederpolsterung gemäß § 12 Nr. 1 AKB in Verbindung mit der dazu erstellten Teile-Liste - Merkmale und Voraussetzungen.5. Neupreis-Entschädigung für ein vollkaskoversichertes geleastes Kraftfahrzeug nach § 13 Nr. 2 und Nr. 10 a.F. AKB:(aa) Sowohl für die Entschädigungsbemessung (Nr. 2) als auch für die Frage sichergestellter Re-Investition (Nr. 10) ist - mit der BGH-Rechtsprechung - auf die Verhältnisse des Leasinggebers abzustellen;(bb) die Entschädigungsleistung setzt voraus (Nr. 10), daß der Leasingnehmer ein entsprechendes Neufahrzeug bei demselben Leasingunternehmen least.6. Kaskoversicherungsschutz für ein geleastes Kraftfahrzeug besteht im Rahmen des § 13 Nr. 1 AKB nur in Höhe des Fahrzeugwertes - ohne Berücksichtigung eines etwa höheren Leasingvertrags-bedingten Sachersatzinteresses.