OLG Hamm - Urteil vom 25.11.2005
20 U 158/05
Normen:
AKB § 13 Abs. 2 § 13 Abs. 10 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2006, 531
NZV 2006, 156
VersR 2006, 355
zfs 2006, 273
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 09.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 89/04

Neupreisentschädigung: Sicherstellung der Verwendung der Entschädigung zur Wiederherstellung oder zur Wiederbeschaffung eines anderen Fahrzeuges innerhalb von 2 Jahren nach Feststellung der Entschädigung

OLG Hamm, Urteil vom 25.11.2005 - Aktenzeichen 20 U 158/05

DRsp Nr. 2006/21338

Neupreisentschädigung: Sicherstellung der Verwendung der Entschädigung zur Wiederherstellung oder zur Wiederbeschaffung eines anderen Fahrzeuges innerhalb von 2 Jahren nach Feststellung der Entschädigung

»1. Die Feststellung, ob eine zweckentsprechende Verwendung der erhöhten Entschädigungssumme "sichergestellt" ist, ist aufgrund einer Prognose dahingehend zu treffen, ob hinreichend sicher angenommen werden kann, daß die Verwendung bestimmungsgemäß erfolgen werde. 2. Zum Nachweis der Sicherstellung der Verwendung der erhöhten Entschädigungsleistung reicht im Regelfall die Vorlage eines rechtsverbindlichen Kaufvertrags für ein Ersatzfahrzeug aus.«

Normenkette:

AKB § 13 Abs. 2 § 13 Abs. 10 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung einer Neupreisentschädigung (Neuwertspitze) aus einer Teilkaskoversicherung in Anspruch.

Der Kläger war Halter eines VW Golf IV, Baujahr 2003, amtl. Kennzeichen ## - ## ##, für das er bei der Beklagten eine Teilkaskoversicherung mit einem Selbstbehalt von 150,00 EUR genommen hatte. Vereinbart waren die AKB der Beklagten, Stand Oktober 2002. Das Fahrzeug hatte der Kläger zum Neupreis von 16.588,00 EUR als Reimportfahrzeug aus den Niederlanden erworben.

Der am 02.01.2003 erstmals zugelassenen PKW des Klägers wurde am 28.04.2003 in Polen gestohlen.