In der Sache selbst besteht zwischen den Parteien Einigkeit darüber, daß im Hinblick auf Ziffer 12 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin, die den Rechtsbeziehungen der Parteien zugrunde liegen und deren Wirksamkeit keinen durchgreifenden Bedenken begegnet, die Haftung des Beklagten im Umfang der Klageforderung davon abhängt, ob ihn hinsichtlich des Unfalls vom 30. 1. 1993 der Vorwurf grob fahrlässigen Verhaltens trifft. Dies ist aus den Erwägungen des angefochtenen Urteils, denen der Senat im wesentlichen folgt, der Fall.
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