OLG Düsseldorf - Urteil vom 22.06.1995
10 U 133/94
Normen:
BGB § 277 ;
Fundstellen:
MDR 1995, 1122
OLGR-Düsseldorf 1995, 272
OLGReport-Düsseldorf 1995, 272
VersR 1997, 77

Nichtbeachtung der Fahrzeughöhe und der Durchfahrtshöhe einer Brücke als grobe Fahrlässigkeit

OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.06.1995 - Aktenzeichen 10 U 133/94

DRsp Nr. 1995/6351

Nichtbeachtung der Fahrzeughöhe und der Durchfahrtshöhe einer Brücke als grobe Fahrlässigkeit

»Zur Frage, ob dem Mieter der Vorwurf grob fahrlässigen Verhaltens gemacht werden kann, wenn er mit dem Aufbau eines gemieteten LKW wegen Nichtbeachtung der Durchfahrtshöhe gegen eine Brücke stößt.«

Normenkette:

BGB § 277 ;

Gründe:

In der Sache selbst besteht zwischen den Parteien Einigkeit darüber, daß im Hinblick auf Ziffer 12 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin, die den Rechtsbeziehungen der Parteien zugrunde liegen und deren Wirksamkeit keinen durchgreifenden Bedenken begegnet, die Haftung des Beklagten im Umfang der Klageforderung davon abhängt, ob ihn hinsichtlich des Unfalls vom 30. 1. 1993 der Vorwurf grob fahrlässigen Verhaltens trifft. Dies ist aus den Erwägungen des angefochtenen Urteils, denen der Senat im wesentlichen folgt, der Fall.