Nichtige Abtretung unfallbedingter Mietwagenansprüche bei geschäftsmäßiger Übernahme der Rechtsverfolgung
OLG Stuttgart, Urteil vom 17.09.2002 - Aktenzeichen 12 U 209/01
DRsp Nr. 2004/15263
Nichtige Abtretung unfallbedingter Mietwagenansprüche bei geschäftsmäßiger Übernahme der Rechtsverfolgung
1. Die Abtretung von Forderungen ist, sofern sie unter Verstoß gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG erfolgt, nach § 134BGB nichtig.2. Nimmt der Vermieter eines Ersatzwagens geschäftsmäßig seinem Mieter die Verfolgung und Durchsetzung des abgetretenen (unfallbedingten) Schadensersatzanspruchs ab, liegt ein Verstoß gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG vor.3. Bei der Anwendung des Rechtsberatungsgesetzes ist nicht nur auf die äußere Gestaltung der Rechtsbeziehungen der Beteiligten, wie sie im Wortlaut der Abtretungserklärung Ausdruck findet, sondern auch auf die Umstände abzustellen, unter denen die Geschäftsbeziehungen begründet werden.