BGH - Urteil vom 23.11.2016
IV ZR 50/16
Normen:
VVG § 215 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Langenfeld, vom 07.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 32 C 87/14
LG Düsseldorf, vom 04.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 9 S 14/15

Nichtvorliegen eines Versicherungsvertrages im Falle der Verpflichtung des Vermittlers eines Mietwagens zur Übernahme der Selbstbeteiligung des Mieters im Schadenfall

BGH, Urteil vom 23.11.2016 - Aktenzeichen IV ZR 50/16

DRsp Nr. 2016/19283

Nichtvorliegen eines Versicherungsvertrages im Falle der Verpflichtung des Vermittlers eines Mietwagens zur Übernahme der Selbstbeteiligung des Mieters im Schadenfall

Verpflichtet sich der Vermittler eines Mietwagens zur Übernahme der Selbstbeteiligung des Mieters im Schadenfall, liegt kein Versicherungsvertrag im Sinne von § 215 Abs. 1 Satz 1 VVG vor.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 4. Februar 2016 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

VVG § 215 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Erstattung der Selbstbeteiligung in einem Schadenfall. Die in München ansässige Beklagte vermittelt über das Internet Mietwagen von Drittunternehmen. Der Kläger gelangte im Februar 2013 über ein Internetvergleichsportal auf die Internetseite der Beklagten, nachdem er das Suchmerkmal "ohne Selbstbeteiligung" angegeben hatte. Dort buchte er über die Beklagte für eine Reise einen Mietwagen der Firma H. zum Preis von 303,68 €. Nach Abschluss des Buchungsvorgangs erhielt der Kläger von der Beklagten eine Buchungsbestätigung. Dort heißt es auf der ersten Seite unter

"In Ihrem Mietpreis enthalten:

...

Inklusive Haftungsbeschränkung und Diebstahlschutz für das Mietfahrzeug mit einer Selbstbeteiligung von ca. EUR 2.500,00.

Erstattung der Selbstbeteiligung im Schadensfall. ...