FG Münster - Urteil vom 12.01.2010
13 K 4411/07 Kfz
Normen:
KraftStG § 8 Nr. 1; KraftStG § 8 Nr. 2;
Fundstellen:
EFG 2010, 753

Nissan Navara ist ein Pkw

FG Münster, Urteil vom 12.01.2010 - Aktenzeichen 13 K 4411/07 Kfz

DRsp Nr. 2010/5684

Nissan Navara ist ein Pkw

Das Fahrzeug der Marke Nissan, Handelsbezeichnung Navara, Typ D 40 (Doppelkabine), ist nach der Gesamtheit seiner Beschaffenheitskriterien kraftfahrzeugsteuerrechtlich als Pkw i. S. des § 8 Nr. 1 KraftStG einzustufen.

Normenkette:

KraftStG § 8 Nr. 1; KraftStG § 8 Nr. 2;

Tatbestand:

Streitig ist die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Behandlung des Fahrzeugs des Klägers.

Der Kläger ist Halter des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen. Das Fahrzeug der Marke Nissan, Handelsbezeichnung Navara, Typ D 40 (Doppelkabine), wurde am 30.05.2007 als "Lkw offener Kasten" auf den Kläger zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen. Das Fahrzeug weist laut Fahrzeugbrief u. a. folgende Merkmale auf: zulässiges Gesamtgewicht 3.210 kg, Leergewicht 2.140 kg bis 2.210 kg, Höchstgeschwindigkeit 170 km/h, Hubraum 2.488 cm3, 5 Sitze, Diesel. Der Fahrgastraum ist als Kabine in sich abgeschlossen und von der Ladefläche getrennt. Die Bodenfläche des Fahrgastraumes beträgt - gemessen vom Fußraum bis zur Rückenlehne der Rücksitze - 2,74 m2 und die Ladefläche 2,25 m2 - gemessen von der Außenwand der Fahrerkabine bis zur Innenseite der nicht ausgeklappten Heckklappe. Außerdem ist das Fahrzeug mit einer Blattfederung und einem Leiterrahmen versehen.