Streitig ist die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Behandlung des Fahrzeugs des Klägers.
Der Kläger ist Halter des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen. Das Fahrzeug der Marke Nissan, Handelsbezeichnung Navara, Typ D 40 (Doppelkabine), wurde am 30.05.2007 als "Lkw offener Kasten" auf den Kläger zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen. Das Fahrzeug weist laut Fahrzeugbrief u. a. folgende Merkmale auf: zulässiges Gesamtgewicht 3.210 kg, Leergewicht 2.140 kg bis 2.210 kg, Höchstgeschwindigkeit 170 km/h, Hubraum 2.488 cm3, 5 Sitze, Diesel. Der Fahrgastraum ist als Kabine in sich abgeschlossen und von der Ladefläche getrennt. Die Bodenfläche des Fahrgastraumes beträgt - gemessen vom Fußraum bis zur Rückenlehne der Rücksitze - 2,74 m2 und die Ladefläche 2,25 m2 - gemessen von der Außenwand der Fahrerkabine bis zur Innenseite der nicht ausgeklappten Heckklappe. Außerdem ist das Fahrzeug mit einer Blattfederung und einem Leiterrahmen versehen.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|