OLG Hamm - Beschluss vom 18.08.2005
3 Ss 304/05
Normen:
StPO § 240 ;
Vorinstanzen:
AG Bielefeld, vom 11.05.2005

Nötigung; dichtes Auffahren; Blinken; Intensität; erforderlicher Umfang der Feststellungen

OLG Hamm, Beschluss vom 18.08.2005 - Aktenzeichen 3 Ss 304/05

DRsp Nr. 2005/21363

Nötigung; dichtes Auffahren; Blinken; Intensität; erforderlicher Umfang der Feststellungen

»Zum Umfang der erforderlichen Feststellungen bei einer auf einer BAB durch dichtes Auffahren begangenen Nötigung.«

Normenkette:

StPO § 240 ;

Gründe:

I.

Der Angeklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts Bielefeld vom 11. Mai 2005 wegen Nötigung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 40,- EUR verurteilt worden; im Übrigen ist er freigesprochen worden. Gegen ihn ist außerdem ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats festgesetzt worden.

Das Amtsgericht hat zur Sache folgende Feststellungen getroffen: