OLG Brandenburg - Beschluss vom 08.06.2023
7 W 67/23
Normen:
BGB § 29; BGB § 26 Abs. 1; BGB § 67 Abs. 1; FamFG § 84; GNotKG § 79 Abs. 1; GNotKG § 36 Abs. 3; FamFG § 70 Abs. 2;
Fundstellen:
ZIP 2023, 2579
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Oder, vom 09.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen VR 294 FF

Notbestellung eines VereinsvorstandsEinstweilige Anordnung des BundesvereinsgerichtsVerbindlichkeit von Entscheidung eines vereinsinternen Gerichts

OLG Brandenburg, Beschluss vom 08.06.2023 - Aktenzeichen 7 W 67/23

DRsp Nr. 2023/7977

Notbestellung eines Vereinsvorstands Einstweilige Anordnung des Bundesvereinsgerichts Verbindlichkeit von Entscheidung eines vereinsinternen Gerichts

Entscheidungen vereinsinterner Gerichte sind grundsätzlich verbindlich und nicht durch das Registergericht durch eigene Entscheidungen zu ersetzen. Die Nichtbeachtung vereinsinterner Entscheidungen durch das Registergericht käme allenfalls dann in Betracht, wenn die Entscheidung so schwerwiegende Mängel aufweist, dass sie als nichtig anzusehen ist.

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) vom 9. Mai 2023 wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten ihres Rechtsmittels.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 29; BGB § 26 Abs. 1; BGB § 67 Abs. 1; FamFG § 84; GNotKG § 79 Abs. 1; GNotKG § 36 Abs. 3; FamFG § 70 Abs. 2;

Gründe:

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Notbestellung des Vorstandes. Sie meint, die Führungslosigkeit des Vereins ergebe sich nicht, wie das Amtsgericht angenommen habe, aus der einstweiligen Anordnung des Bundesvereinsgerichts vom 4. Mai 2023.

Die Beschwerde ist unbegründet.