OLG Hamm - Beschluss vom 28.03.2024
5 ORbs 35/24
Normen:
StVK § 25 Abs. 1; BKatV § 4 Abs. 1; OWiG § 11; OWiG § 16; StVO § 18;
Vorinstanzen:
AG Witten, - Vorinstanzaktenzeichen 18 OWi 232/23

Notdurft; Absehen vom Fahrverbot; Ausnahmesituation; Irrtumsaspekte; notstandsähnliche Lage

OLG Hamm, Beschluss vom 28.03.2024 - Aktenzeichen 5 ORbs 35/24

DRsp Nr. 2024/5294

Notdurft; Absehen vom Fahrverbot; Ausnahmesituation; Irrtumsaspekte; notstandsähnliche Lage

1. Bei der Frage, ob ein grober Verstoß gegeben ist, sind die Umstände des Einzelfalles - auch unter Berücksichtigung von Irrtumsaspekten - gegeneinander abzuwägen. 2. Bei notstandsähnlichen Situationen (z.B. tatrichterlich festgestelltes dringendes Bedürfnis zur Verrichtung einer Notdurft) kann - je nach den Umständen des Einzelfalls - das Handlungsunrecht für die Anordnung eines Fahrverbots fehlen.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Bochum wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten der Rechtsbeschwerde und die notwendigen Auslagen des Betroffenen fallen der Staatskasse zu Last (§ 79 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 473 Abs. 1, 2 StPO).

Normenkette:

StVK § 25 Abs. 1; BKatV § 4 Abs. 1; OWiG § 11; OWiG § 16; StVO § 18;

Gründe

I.