OLG Dresden - Beschluss vom 23.11.2023
4 U 984/23
Normen:
VVG § 203;
Vorinstanzen:
LG Leipzig, - Vorinstanzaktenzeichen 03 O 2871/21

Notwendiger Begründungsumfang eines Beitragserhöhungsschreibens in der privaten Krankenversicherung; Kostensteigerungen im Gesundheitswesen als Bezugnahme auf eine Veränderung der Rechnungsgrundlage Versicherungsleistung

OLG Dresden, Beschluss vom 23.11.2023 - Aktenzeichen 4 U 984/23

DRsp Nr. 2024/723

Notwendiger Begründungsumfang eines Beitragserhöhungsschreibens in der privaten Krankenversicherung; "Kostensteigerungen im Gesundheitswesen" als Bezugnahme auf eine Veränderung der Rechnungsgrundlage Versicherungsleistung

1. Zum notwendigen Begründungsumfang eines Beitragserhöhungsschreibens in der privaten Krankenversicherung gehört neben der veränderten Rechnungsgrundlage lediglich die Angabe, dass ein vorab festgelegter Schwellenwert überschritten ist. 2. Der Hinweis auf "Kostensteigerungen im Gesundheitswesen" reicht als Bezugnahme auf eine Veränderung der Rechnungsgrundlage Versicherungsleistung aus.

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Der Kläger hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Er sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.

3. Der Termin zur mündlichen Verhandlung am 28.11.2023 wird aufgehoben.

4. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 3.036,87 festzusetzen.

Normenkette:

VVG § 203;

Gründe