BayObLG - Beschluß vom 08.05.1987
RReg 2 St 32/87
Normen:
StGB § 69 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
DAR 1988, 364 (Bär)

Nutzung eines Mofas anstelle eines Pkw, um die von einer Trunkenheit ausgehenden Gefahren für den Verkehr zu vermindern

BayObLG, Beschluß vom 08.05.1987 - Aktenzeichen RReg 2 St 32/87

DRsp Nr. 1998/9682

Nutzung eines Mofas anstelle eines Pkw, um die von einer Trunkenheit ausgehenden Gefahren für den Verkehr zu vermindern

»Hat der Täter der Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) ein Mofa anstelle eines Pkw benutzt, um dadurch die von seiner Trunkenheit ausgehenden Gefahren für den Verkehr zu vermindern, rechtfertigt dies nicht, von der Regelfolge des § 69 Abs. 2 Nr.2 StGB abzusehen.«

Normenkette:

StGB § 69 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen
DAR 1988, 364 (Bär)