Nutzung eines Mofas anstelle eines Pkw, um die von einer Trunkenheit ausgehenden Gefahren für den Verkehr zu vermindern
BayObLG, Beschluß vom 08.05.1987 - Aktenzeichen RReg 2 St 32/87
DRsp Nr. 1998/9682
Nutzung eines Mofas anstelle eines Pkw, um die von einer Trunkenheit ausgehenden Gefahren für den Verkehr zu vermindern
»Hat der Täter der Trunkenheit im Verkehr (§ 316StGB) ein Mofa anstelle eines Pkw benutzt, um dadurch die von seiner Trunkenheit ausgehenden Gefahren für den Verkehr zu vermindern, rechtfertigt dies nicht, von der Regelfolge des § 69 Abs. 2 Nr.2 StGB abzusehen.«