BVerfG - Beschluß vom 11.02.1994
2 BvR 1883/93
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 ; OWiG § 109a Abs. 1 ; StVG § 24 ; StVO § 13 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BRAK-Mitt 1994, 248
NJW 1994, 1855
NStE Nr. 3 zu § 109a OWiG
VRS 88, 81
VerkMitt 1994, 43
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 20.07.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 32 Qs 80/93

Objektiv willkürliche Auslagenentscheidung in einem Bußgeldverfahren

BVerfG, Beschluß vom 11.02.1994 - Aktenzeichen 2 BvR 1883/93

DRsp Nr. 1994/2400

Objektiv willkürliche Auslagenentscheidung in einem Bußgeldverfahren

Es ist schlechterdings nicht nachvollziehbar, wenn das Landgericht im Verfahren über die Festsetzung von Auslagen im Bußgeldverfahren die Tatbestandsalternative der schwierigen Sachlage im Sinne des § 109a Abs. 1 OWiG aus seinen Erwägungen ausblendet, wenn die Verwaltungsbehörde trotz wiederholter Eingabe des Betroffenen an ihrer Rechtsansicht festhält, einen Bußgeldbescheid erläßt und in der Hauptverhandlung erst am dritten Tag geklärt werden konnte, daß kein Tatverstoß vorlag.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 ; OWiG § 109a Abs. 1 ; StVG § 24 ; StVO § 13 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Erstattung von Rechtsanwaltskosten gemäß § 109a Abs. 1 OWiG in einem Bußgeldbagatell-Verfahren.

I.