BVerfG - Beschluß vom 26.10.1993
2 BvR 1004/93
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 ; StVollzG § 70 Abs. 2 Nr. 2 § 109 ;
Fundstellen:
NStE Nr. 24 zu § 109 StVollzG
StV 1994, 201
ZfStrVo 1994, 370
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 11.02.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 7 StVK 569/92
OLG Koblenz, vom 20.04.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ws 134/93

Objektiv willkürliche Auslegung des Antrags eines Strafgefangenen

BVerfG, Beschluß vom 26.10.1993 - Aktenzeichen 2 BvR 1004/93

DRsp Nr. 1994/2416

Objektiv willkürliche Auslegung des Antrags eines Strafgefangenen

1. Beantragt der Beschwerdeführer im Laufe des gerichtlichen Verfahrens in jedem seiner Schriftsätze ausdrücklich, die Anstalt unter Aufhebung der ergangenen Entscheidung zur Neubescheidung zu verpflichten, so gibt er eindeutig zu erkennen, daß er nicht bloß die Rechtswidrigkeit der behördlichen Maßnahme festgestellt haben will und ihre Aufhebung begehrt, sondern daß es ihm darüber hinaus darum geht, die Erlaubnis zu erhalten.2. Eine Auslegung, die diesem Klagebegehren den Sinn beimißt, der Beschwerdeführer habe ausdrücklich nur einen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der angegriffenen Entscheidung bzw. deren Aufhebung gestellt, ist objektiv willkürlich. Es widerspricht dem verfassungsrechtlichen Grundgedanken, dem Sachvortrag eines Beteiligten im einem gerichtlichen Verfahren entgegen Wortlaut und erkennbaren Sinn eine Bedeutung beizulegen, die zur Zurückweisung des Rechtsbehelfs als unzulässig führen muß, während bei sachdienlicher Auslegung eine Sachentscheidung möglich gewesen wäre.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 ; StVollzG § 70 Abs. 2 Nr. 2 § 109 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Auslegung des Antrags eines Strafgefangenen auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 109 ff. StVollzG.