BVerfG - Beschluß vom 24.05.1994
2 BvR 862/94
Normen:
BVerfGG § 93c Abs. 1 Satz 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; StGB § 69a Abs. 2 ; StPO § 111a ;
Fundstellen:
DAR 1995, 104
NJ 1995, 27
NJW 1995, 124
NStE Nr. 8 zu § 111a StPO
NZV 1995, 77
VRS 88, 5
ZfS 1995, 32
Vorinstanzen:
LG Görlitz, vom 17.03.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Qs 31/94
LG Görlitz, vom 12.04.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Qs 31/94

Objektiv willkürliche neuerliche vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis durch das Rechtsmittelgericht nach Aufhebung der Maßnahme durch das Erstgericht

BVerfG, Beschluß vom 24.05.1994 - Aktenzeichen 2 BvR 862/94

DRsp Nr. 1995/3440

Objektiv willkürliche neuerliche vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis durch das Rechtsmittelgericht nach Aufhebung der Maßnahme durch das Erstgericht

Gemäß § 111a Abs. 2 StPO ist die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis aufzuheben, wenn das Gericht im Urteil die Fahrerlaubnis nicht entzieht. In diesem Fall ist die Aufhebung zwingend auszusprechen. Bis zum Berufungsurteil darf weder das Beschwerdegericht noch das Berufungsgericht den erstinstanzlich festgestellten Sachverhalt anders würdigen als der frühere Richter und etwa im Gegensatz zu dem angefochtenen Urteil nach Aktenlage die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen bejahen.

Normenkette:

BVerfGG § 93c Abs. 1 Satz 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; StGB § 69a Abs. 2 ; StPO § 111a ;

Gründe:

Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die vorläufige Entziehung seiner Fahrerlaubnis.

I.