Die nach der Erklärung der Beklagten auf die gerichtliche Nachfrage in der mündlichen Verhandlung vom 13. April 2007 ausdrücklich auf die Entscheidung über die Klage beschränkte Berufung ist begründet. Die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1, 2. Alt. ZPO). Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Versicherungsleistungen für den möglicherweise entwendeten Lkw aus dem unstreitig zwischen den Parteien zum Schadenszeitpunkt bestehenden Versicherungsvertrag.
Es kann dahinstehen, ob der Kläger den Versicherungsfall nachgewiesen hat. Jedenfalls ist die Beklagte gemäß § 6 Abs. 3 in Verbindung mit § Abs. Ziffer 2 S. 2, Abs. Ziffer 1 S. 1 und Ziffer 4 der unstreitig in den Versicherungsvertrag einbezogenen wegen einer Obliegenheitsverletzung des Klägers im Rahmen seiner Aufklärungspflicht nach Eintritt des Versicherungsfalles von der Leistung befreit.
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