OLG Düsseldorf - Urteil vom 07.03.1996
18 U 152/95
Normen:
BGB §§ 823 839 ; StrWG NW §§ 9 9a ;
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 27/95

Obliegenheiten der Benutzer eines verschlammten und durchweichten Hangweges

OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.03.1996 - Aktenzeichen 18 U 152/95

DRsp Nr. 1997/2565

Obliegenheiten der Benutzer eines verschlammten und durchweichten Hangweges

Benutzer eines Hangweges muß, wenn dieser verschlammt und durchweicht ist, die Hangseite wegen der allseits bekannten Abbruch- und Abrutschgefährdung meiden. Notfalls muß der Benutzer umkehren.

Normenkette:

BGB §§ 823 839 ; StrWG NW §§ 9 9a ;

Gründe:

Die Berufung des Klägers ist nicht begründet. Aus seinem Sturz am 1. Mai 1994 kann der Kläger keine Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte herleiten.

Die Voraussetzungen einer Amtspflichtverletzung, aufgrund derer die Beklagte nach § 839 BGB, Art. 34 GG in Verbindung mit den §§ 9, 9 a StrWG NW schadensersatzverpflichtet wäre, liegen nach dem eigenen Vorbringen des Klägers ebensowenig vor wie die Voraussetzungen der Verletzung einer allgemeinen Verkehrssicherungspflicht der Beklagten. Selbst wenn man mit dem Kläger davon ausgeht, daß die Beklagte für den von ihm benutzten Wanderweg an der fraglichen Stelle grundsätzlich verkehrssicherungspflichtig ist, sei es aufgrund öffentlich-rechtlicher Widmung des Weges, sei es aufgrund eigenen Eigentums am Wegegrundstück und Duldung eines öffentlichen Verkehrs auf demselben, so liegt keine Verletzung dieser Pflicht vor.