Die Berufung des Klägers ist nicht begründet. Aus seinem Sturz am 1. Mai 1994 kann der Kläger keine Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte herleiten.
Die Voraussetzungen einer Amtspflichtverletzung, aufgrund derer die Beklagte nach § 839 BGB, Art. 34 GG in Verbindung mit den §§
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