Die Berufung hat keinen Erfolg.
I.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von 10.021,32 EURO (19.600 DM) aus §§
1.
Es kann dahinstehen bleiben, ob das vom Kläger bei dem Beklagten versicherte Fahrzeug im Zeitraum vom 27. August 2000 bis zum 14. September 2000 gestohlen worden ist, weil es im Ergebnis nicht darauf ankommt. Denn der Beklagte ist wegen einer dem Kläger anzulastenden Obliegenheitsverletzung nach §
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