OLG Bamberg - 26.10.1993 (5 U 67/93) - DRsp Nr. 1995/9677
OLG Bamberg, vom 26.10.1993 - Aktenzeichen 5 U 67/93
DRsp Nr. 1995/9677
Die Gemeinde ist als Straßenverkehrsbehörde verpflichtet, Brückenbauwerke über eine Gemeindestraße mit einer lichten Durchfahrtshöhe von weniger als 4,50 m durch das Verbotszeichen 265 gem. § 41 Abs. 2 Nr. 6StVO zu kennzeichnen. Auf diesem Zeichen ist als zulässige Durchfahrtshöhe die lichte Höhe der Brücke vermindert um 0,20 m anzugeben.