OLG Bamberg - Urteil vom 04.03.1993
1 U 192/92
Normen:
AUB (61) § 8 Abs. 2;
Fundstellen:
r+s 1994, 437

OLG Bamberg - Urteil vom 04.03.1993 (1 U 192/92) - DRsp Nr. 1995/3674

OLG Bamberg, Urteil vom 04.03.1993 - Aktenzeichen 1 U 192/92

DRsp Nr. 1995/3674

1. Die Gliedertaxe ist abgestuft aufgebaut; in jedem ihrer Invaliditätsprozentsätze ist berücksichtigt, daß der unfallbedingte Verlust eines Untergliedes oder Gliedteiles sich nicht nur auf das verlorene Glied, sondern auch auf den verbleibenden Gliedrest auswirkt. Es steht nicht zur Disposition einer Partei, welcher Gliederwert zugrunde zulegen ist, vielmehr richtet sich dieser allein nach dem Sitz der unfallbedingten Schädigung. 2. Die verbesserte Gliedertaxe für Heilberufe sieht für den Verlust bestimmter Körperteile und Sinnesorgane einen höheren Invaliditätsgrad vor. Dies gilt auch für den teilweisen Verlust. Wenn gleichzeitig dem Verlust die vollständige Gebrauchsunfähigkeit gleichgestellt wird, so bedeutet dies nicht, daß auch bei einer nur teilweisen Gebrauchsbeeinträchtigung der höhere Invaliditätsgrad anzunehmen ist.

Normenkette:

AUB (61) § 8 Abs. 2;