OLG Bamberg - Urteil vom 08.12.1983
1 U 22/83
Normen:
AGBG § 9 ;
Fundstellen:
DAR 1984, 147
NJW 1984, 929
VersR 1984, 391
ZfS 1984, 163

OLG Bamberg - Urteil vom 08.12.1983 (1 U 22/83) - DRsp Nr. 1994/8181

OLG Bamberg, Urteil vom 08.12.1983 - Aktenzeichen 1 U 22/83

DRsp Nr. 1994/8181

A. Mit der Regelung des § 9 AGBG ist es vereinbar, daß der Betreiber einer Kfz-Waschanlage in seinen AGB eine Haftungsbeschränkung für den Fall festlegt, daß während des Waschvorgangs außen an der Karosserie angebrachte Teile, wie z.B. Zierleisten, abgerissen werden und weitere Schäden verursachen (hier: Kratzer an der Heckscheibe). Eine AGB-Bestimmung, nach der die Haftung des Betreibers einer Kfz-Waschanlage für solche Folgeschäden abbedungen wird, die in der Regel anfallen, um den auf die unmittelbaren Schäden bezogenen Ersatzanspruch mit Erfolg geltend machen zu können (z.B. Kosten eines Privatgutachtens) verstößt gegen § 9 AGBG. B. 1. Der in den AGB enthaltene Haftungsausschluß des Betriebes einer Waschanlage ist wirksam, soweit er sich auf Schäden bezieht, die an den Außenteilen des beschädigten Fahrzeuges verursacht worden sind (hier: Kratzer an der Heckscheibe). 2. Dagegen verstößt der in AGB enthaltene Haftungsausschluß für Folgeschäden gegen die Bestimmung des § 9 AGB-Gesetz, soweit die Haftung für solche Folgekosten abbedungen wird, die in der Regel anfallen, um den auf die unmittelbaren Schäden bezogenen Ersatzanspruch mit Erfolg geltend machen zu können (z.B. Kosten eines Privatgutachtens).

Normenkette:

AGBG § 9 ;
Fundstellen
DAR 1984, 147
NJW 1984, 929
VersR 1984, 391
ZfS 1984, 163