OLG Brandenburg vom 30.05.1995
2 U 2/95
Normen:
StVG § 7 Abs. 1, § 17 Abs. 1 S. 2; StVO § 3 Abs. 1, § 9 Abs. 1, 5;
Fundstellen:
SP 1996, 37

OLG Brandenburg - 30.05.1995 (2 U 2/95) - DRsp Nr. 1996/29360

OLG Brandenburg, vom 30.05.1995 - Aktenzeichen 2 U 2/95

DRsp Nr. 1996/29360

1. § 9 Abs. 5 StVO verlangt von demjenigen, der in ein Grundstück einbiegen will, ein äußerstes Maß an Sorgfalt und Vorsicht, da der nachfolgende Verkehr sich gerade innerorts bei häufigen Grundstückseinfahrten nicht auf ein Abbiegen anderer Verkehrsteilnehmer nach links in eine Grundstückseinfahrt einzurichten braucht. Es genügt nicht die von § 9 Abs. 1 StVO verlangte doppelte Rückschau; vielmehr muß der Abbieger alles unternehmen, um jedwede Gefährdung anderer zu vermeiden, bis zu einem Verzicht auf das beabsichtigte Abbiegen. 2. Die Abwägung der beiderseitigen Verursachungsanteile Ä auf Seiten des Linksabbiegers Verletzung der doppelten Rückschaupflicht, Betätigung des Blinkers nicht aufklärbar und auf Seiten des Überholers Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit Ä führt zu einer Haftungsverteilung von 3/4 zu 1/4 zu Lasten des Linksabbiegers.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1, § 17 Abs. 1 S. 2; StVO § 3 Abs. 1, § 9 Abs. 1, 5;

Hinweise: