OLG Brandenburg - Beschluß vom 05.12.1996
1 Ss (OWi) 46 B/96
Normen:
OWiG § 77 Abs. 2 Nr. 1 ; StPO § 244 Abs. 3 ;
Fundstellen:
DAR 1997, 115
DAR 1997, 115 (Ls)
DRsp IV(468)196f-g
NStZ-RR 1997, 181
VRS 93, 109

OLG Brandenburg - Beschluß vom 05.12.1996 (1 Ss (OWi) 46 B/96) - DRsp Nr. 1997/3801

OLG Brandenburg, Beschluß vom 05.12.1996 - Aktenzeichen 1 Ss (OWi) 46 B/96

DRsp Nr. 1997/3801

»1. In einem Bußgeldverfahren wegen Rotlichtverstoßes kann es gerichtskundig sein, daß Konstruktion und Programmierung einer Lichtzeichenanlage deren vollständige Abschaltung vorsehen, wenn sie infolge eines Defekts nicht mehr programmgemäß anzeigt. 2. Den Antrag auf Vernehmung eines Sachverständigen zum Beweise der Tatsache, daß diese vorgesehene Abschaltfunktion bei einer bestimmten Anlage infolge eines Defekts versagt haben kann, kann der Bußgeldrichter ablehnen, wenn sich die Beweiserhebung nicht aufdrängt, weil die Richtigkeit der behaupteten Tatsache nach Sachlage äußerst gering ist.«

Normenkette:

OWiG § 77 Abs. 2 Nr. 1 ; StPO § 244 Abs. 3 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen einer fahrlässig begangenen Zuwiderhandlung gegen § 37 Abs. 2 Nr. 1 S. 7 StVO (Rotlichtverstoß) eine Geldbuße von 250 DM festgesetzt und ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet. Seine Rechtsbeschwerde bleibt erfolglos.

II.

Die Verfahrensbeanstandungen erweisen sich als unbegründet.

1.

Einer der Gründe für die Ablehnung des Antrages auf Vernehmung eines Sachverständigen verstößt gegen das Verfahrensrecht. Die Ablehnung wird jedoch durch eine weitere, in demselben Beschluß enthaltene Begründung getragen.