OLG Brandenburg - Beschluss vom 13.06.2005
1 Ss (OWi) 106 B/05
Normen:
OWiG § 72 ; StVO § 3 Abs. 3 Nr. 1 ; StPO § 341 Abs. 1 ;

OLG Brandenburg - Beschluss vom 13.06.2005 (1 Ss (OWi) 106 B/05) - DRsp Nr. 2005/12906

OLG Brandenburg, Beschluss vom 13.06.2005 - Aktenzeichen 1 Ss (OWi) 106 B/05

DRsp Nr. 2005/12906

Normenkette:

OWiG § 72 ; StVO § 3 Abs. 3 Nr. 1 ; StPO § 341 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat den bereits anderweitig bußgeldrechtlich in Erscheinung getretenen Betroffenen im Beschlussverfahren nach § 72 OWiG mit einer Geldbuße von 210,00 belegt und gegen ihn ferner ein einmonatiges Fahrverbot verhängt. Nach den Feststellungen befuhr der Betroffene am 1. Oktober 2004 um 21:02 Uhr..........., wo die zulässige Höchstgeschwindigkeit entsprechend den Vorgaben des § 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO 50 km/h betrug. Die Messung des vom Betroffenen gesteuerten Fahrzeuges erfolgte unter Einsatz eines Laser Geschwindigkeitsmessgeräts des Typs RIEGL LR 90-235/P und ergab abzüglich der Toleranz von 3 km/h einen Wert von 97 km/h.

Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, die mit näheren Ausführungen eine Verletzung des materiellen Rechts rügt.

II.

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt worden. Dass die von der Kanzlei der Verteidigerin des Betroffenen zur Akte gereichte Rechtsmitteleinlegungsschrift vom 24. März 2005 nicht die Originalunterschrift der Verteidigerin trägt, sondern mit einem Faksimilestempel versehen ist, ändert hieran nichts.

Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg hat hierzu in ihrer Stellungnahme vom 26. Mai 2005 unter anderem folgendes ausgeführt:

"...