OLG Brandenburg - Beschluß vom 20.03.1996
2 Ss (OWi) 19B/96
Normen:
BKat Nr.68; BKatV § 2 Abs. 3, 4 ; StPO § 267 Abs. 3 S. 1; StVG § 24, § 25 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
DAR 1996, 289
NJ 1996, 378
VRS 91, 371

OLG Brandenburg - Beschluß vom 20.03.1996 (2 Ss (OWi) 19B/96) - DRsp Nr. 1996/21810

OLG Brandenburg, Beschluß vom 20.03.1996 - Aktenzeichen 2 Ss (OWi) 19B/96

DRsp Nr. 1996/21810

«1. Begründungserfordernisse bei einem wegen Fahrens unter Alkoholeinfluß (§ 24a StVG) angeordneten Fahrverbot. 2. Einer außergewöhnlichen, in der Verhängung des Fahrverbots liegenden Härte kann eine erhöhte Verantwortungslosigkeit des Täters derart gegenüberstehen, daß die Verhängung der regelmäßig vorgesehenen Rechtsfolge weiterhin gerechtfertigt ist.»

Normenkette:

BKat Nr.68; BKatV § 2 Abs. 3, 4 ; StPO § 267 Abs. 3 S. 1; StVG § 24, § 25 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

I. Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeuges unter Alkoholeinfluß (§ 24c StVG) eine Geldbuße von 500 DM festgesetzt und auf ein Fahrverbot von einem Monat erkannt. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er beantragt, das Urteil "hinsichtlich des verhängten Fahrverbotes von einem Monat" aufzuheben

II. Der Senat hat, da das Rechtsmittel wegen der bei der Festsetzung der Rechtsfolge zu beachtenden Wechselwirkung zwischen der Geldbuße und dem Fahrverbot (vgl. § 2 Abs. 4 BKatV) auf letzteres nicht beschränkt werden kann, über den gesamten Rechtsfolgenausspruch zu befinden.