OLG Brandenburg - Beschluß vom 24.10.1996
1 Ss (OWi) 24 Z/96
Normen:
OWiG § 33 Abs. 1 Nr. 10, § 69 Abs. 4 S 2; StPO § 467 Abs. 3 S 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
VRS 92, 422

OLG Brandenburg - Beschluß vom 24.10.1996 (1 Ss (OWi) 24 Z/96) - DRsp Nr. 1998/1345

OLG Brandenburg, Beschluß vom 24.10.1996 - Aktenzeichen 1 Ss (OWi) 24 Z/96

DRsp Nr. 1998/1345

1. Die Vorlage der Akten an den Richter unterbricht die Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit im allgemeinen nur, wenn der rechtzeitige Eingang der Akten bei dem AG anhand des Akteninhalts und ohne zusätzliche Ermittlungen nachgewiesen werden kann. 2. Stellt das Rechtsbeschwerdegericht das Verfahren wegen eingetretener Verfolgungsverjährung ein, ist für eine Ermessensentscheidung über die die Pflicht zur Tragung von Auslagen nach § 467 Abs. 3 S 2 Nr. 2 StPO nur dann Raum, wenn der Betr. verurteilt worden war und sein Rechtsmittel - abgesehen von der Frage der Verjährung - erfolglos geblieben wäre.