OLG Brandenburg - Beschluß vom 25.01.1996
2 Ws 249/95
Normen:
StPO § 111a, § 304 ;
Fundstellen:
NStZ-RR 1996, 170
VRS 91, 181

OLG Brandenburg - Beschluß vom 25.01.1996 (2 Ws 249/95) - DRsp Nr. 1996/21811

OLG Brandenburg, Beschluß vom 25.01.1996 - Aktenzeichen 2 Ws 249/95

DRsp Nr. 1996/21811

»Die im Berufungsverfahren ausgesprochene vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis kann grundsätzlich nicht auf Beschwerde überprüft werden, wenn gegen das Berufungsurteil, das die Fahrerlaubnis entzieht, Revision eingelegt worden ist. Offen bleibt, ob dies auch für eine erkennbar rechtswidrige Entscheidung nach § 111a StPO gilt.«

Normenkette:

StPO § 111a, § 304 ;

Gründe:

I. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen ein freisprechendes Urteil des Amtsgerichts Schwedt hat das Landgericht den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von einem Jahr verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die Fahrerlaubnis hat es ihm mit einer Sperrfrist von einem Jahr entzogen. Zugleich hat es ihm durch den angefochtenen Beschluß die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen (§ 111a StPO).

Gegen das Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt, über die der Senat nach Eingang der Akten zu entscheiden haben wird. Mit seiner gleichzeitig eingelegten Beschwerde strebt der Angeklagte die Aufhebung des Beschlusses über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis an.