OLG Brandenburg - Urteil vom 05.12.1995
6 U 23/95
Normen:
BGB § 313 ;
Fundstellen:
DRsp I(125)459b (Ls)
NJW-RR 1996, 978

OLG Brandenburg - Urteil vom 05.12.1995 (6 U 23/95) - DRsp Nr. 1997/1941

OLG Brandenburg, Urteil vom 05.12.1995 - Aktenzeichen 6 U 23/95

DRsp Nr. 1997/1941

»1. Ein im Hinblick auf einen später abgeschlossenen Grundstückskaufvertrag geschlossener Vertrag, dessen Anliegen es ist, zum einen den Grundstücksverkäufer von möglichen Forderungen eines Dritten freizustellen, die letzterer wegen der von ihm in das verkaufte Grundstück getätigten Investitionen möglicherweise hätte geltend machen können, zum anderen dem Dritten von dem späteren Grundstückserwerber einen Ausgleich für die investierten Mittel zukommen zu lassen, unterfällt nicht dem Formerfordernis des § 313 Satz 1 BGB. 2. Grundstückskaufvertrag und ein Vertrag über die Abgeltung von Bauleistungen bilden im Rechtssinne keine das Formerfordernis des § 313 Satz 1 BGB auch für letzteren begründende Einheit, wenn nur ein tatsächlicher Zusammenhang besteht, jedoch die Grundstückskaufvertragsparteien die Abrede, daß ein Vertragsteil mit einem Dritten einen Vertrag schließen soll, nicht in rechtlichen Zusammenhang mit dem zwischen ihnen geschlossenen Geschäft bringen wollen.