OLG Brandenburg - Urteil vom 16.05.1995 (2 U 114/94) - DRsp Nr. 1996/3948
OLG Brandenburg, Urteil vom 16.05.1995 - Aktenzeichen 2 U 114/94
DRsp Nr. 1996/3948
1. Zur konkreten Ausgestaltung der Verkehrssicherungspflicht bezüglich in den Luftraum über der Fahrbahn reichender Äste.2. Der Umfang der Verkehrssicherungspflicht richtet sich nach der Erkennbarkeit der Gefahrenquelle, dem Grad der Frequentierung und der Breite der Straße, der Höhe des in den Fahrbahnluftraum hineinragenden hineinragenden Gegenstands und der konkret an dieser Stelle zulässigen Höchstgeschwindigkeit.3. Eine besondere Verkehrssicherungspflicht (Amtspflicht) zur Entfernung eines Astes oder zur Aufstellung eines Warnschildes besteht nicht, wenn der Ast bei einer Sm breiten geradeaus verlaufenden Landstraße 1. Ordnung in einer Höhe von 3,80 m 24 cm und erst in einer Höhe von über 4 m weitere 1,75 bis 2 m in die Fahrbahn hineinragt.