OLG Brandenburg - Urteil vom 20.11.1996
1 U 5/96
Normen:
AKB § 12 Abs. 1 Ib;
Fundstellen:
NJW-RR 1997, 347
OLGR-Brandenburg 1997, 100
OLGReport-Brandenburg 1997, 100
RAnB Nr. 251/96
VersR 1997, 1349
ZfS 1998, 221

OLG Brandenburg - Urteil vom 20.11.1996 (1 U 5/96) - DRsp Nr. 1997/2498

OLG Brandenburg, Urteil vom 20.11.1996 - Aktenzeichen 1 U 5/96

DRsp Nr. 1997/2498

»Auch wenn nicht festzustellen ist, ob der Entleiher/Mieter eines Kfz bereits bei Übernahme des Fahrzeuges vom Versicherungsnehmer den Vorsatz hatte, es nicht zurückzugeben, besteht ein Risikoausschluß nach § 12 Abs. 1 AKB - auch für die Vollversicherung -, wenn [der Entleiher/Mieter] den Wagen sodann gegen Entgeltzahlung einem Dritten zur Verbringung über die Grenze überläßt.«

Normenkette:

AKB § 12 Abs. 1 Ib;

Sachverhalt:

Der Kläger verlangt von der Beklagten aus einer mit ihr abgeschlossenen Vollkasko-Fahrzeugversicherung Entschädigung für den Verlust eines Pkw.

Der Kläger betreibt unter dem Namen »G.« seit dem 1.5.1993 in Hennigsdorf einen Mietwagenverleih. Durch Vertrag vom 1.10.1993 erhielt der Kläger als Inhaber des »Mietwagenverleih G.« vom »Autohaus R.« einen Pkw Opel-Omega mit dem amtlichen Kennzeichen ... zur ausschließlich eigenen Nutzung.

Am 14.10.1993 wurde bei der Beklagten für dieses Fahrzeug eine Vollkasko-Fahrzeugversicherung mit 650 DM Selbstbeteiligung abgeschlossen. Dabei wurde im Versicherungsantrag ausdrücklich angegeben, daß das Fahrzeug »ohne Vermietung« verwendet werden würde.