Der Kläger verlangt von der Beklagten aus einer mit ihr abgeschlossenen Vollkasko-Fahrzeugversicherung Entschädigung für den Verlust eines Pkw.
Der Kläger betreibt unter dem Namen »G.« seit dem 1.5.1993 in Hennigsdorf einen Mietwagenverleih. Durch Vertrag vom 1.10.1993 erhielt der Kläger als Inhaber des »Mietwagenverleih G.« vom »Autohaus R.« einen Pkw Opel-Omega mit dem amtlichen Kennzeichen ... zur ausschließlich eigenen Nutzung.
Am 14.10.1993 wurde bei der Beklagten für dieses Fahrzeug eine Vollkasko-Fahrzeugversicherung mit 650 DM Selbstbeteiligung abgeschlossen. Dabei wurde im Versicherungsantrag ausdrücklich angegeben, daß das Fahrzeug »ohne Vermietung« verwendet werden würde.
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