OLG Brandenburg - Urteil vom 21.11.1996
2 Ss 49/96
Normen:
StGB § 315c Abs. 1 Nr. 2 lit. b;
Fundstellen:
StraFo 1997, 181
VRS 93, 103

OLG Brandenburg - Urteil vom 21.11.1996 (2 Ss 49/96) - DRsp Nr. 1997/5793

OLG Brandenburg, Urteil vom 21.11.1996 - Aktenzeichen 2 Ss 49/96

DRsp Nr. 1997/5793

»1. Fährt ein Fahrzeug so nahe vor einem anderen, daß die Entfernung zwischen beiden Wagen dem in 0,8 sec zurückgelegten Weg entspricht, so kann bereits daraus eine Gemeingefahr im Sinne von § 315c Abs. 1 StGB entstehen. Die Prüfung, ob eine solche Gefahr im Einzelfall eingetreten ist, kann auch schon bei einer Entfernung entsprechend 1 sec Fahrzeit naheliegen. 2. Eine solche Gefahr kann auch dadurch eintreten, daß sich ein überholendes Fahrzeug nicht nur kurz, sondern - beispielsweise wegen auftauchenden Gegenverkehrs - besonders schnell vor den überholten Wagen setzt und wenn sein Fahrer zudem währenddessen oder danach bremst. 3. Die Urteilsgründe müssen in derartigen Fällen mindestens darüber Aufschluß geben, wie schnell das überholte Fahrzeug fuhr und wieviel der Abstand zwischen den Fahrzeugen nach Abschluß des Überholvorganges betrug.«

Normenkette:

StGB § 315c Abs. 1 Nr. 2 lit. b;

Gründe:

I.